Kunstverein Münsterland e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kunstverein Münsterland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Kunstverein Münsterland e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder und Interessenten in ihrer kritischen Auseinandersetzung mit der Kunst der Gegenwart, insbesondere freischaffender zeitgenössischer Künstler zu unterstützen und zu fördern.
(2) Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, Kontakte zwischen Künstlern und Publikum herzustellen, diese zu fördern und durch entsprechende Aktivitäten zur Pflege und Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Kunst und Kunstgeschichte beizutragen. In diesem Sinne veranstaltet er Ausstellungen, Vorträge, Museums- und Galeriebesuche sowie Kunstreisen.
(3) Der Verein ist bestrebt, seinen Mitgliedern und Interessenten den Erwerb von Kunstwerken zu vermitteln, z. B. in Form von Jahresgaben, wobei die Mitglieder nach Möglichkeit einen Preisnachlaß erhalten. Es ist nicht die Aufgabe des Vereins, selbst Kunstwerke zu erwerben und zu sammeln.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Coesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundsätze des Vereins i.S.d. § 2 dieser Satzung aktiv oder passiv unterstützen will.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile bzw. keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die dem Verein zuletzt gegebene Anschrift drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen sind.
(4) Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt hat, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß des Vorstandes ist sofort wirksam. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluß aus dem Verein schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl eines Kassenprüfers
c) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
g) Bestimmung des/der Liquidatoren.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluß des Vorstandes bzw. auf Antrag mindestens eines Viertels ihrer Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag und nach mehrheitlicher Genehmigung geheim. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Anträge sind mit einer Frist von einer Wochen einzureichen.
(5) Die Beschlüsse werden von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in beurkundet.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Mindesthöhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für bestimmte Gruppen von Vereinsmitgliedern kann der Beitrag unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres zu leisten.
Auf Antrag kann der Vorstand in besonderen Fällen Mitglieder von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien oder eine Beitragszahlung stunden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bei einfacher Stimmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(3) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Mißtrauensvotum mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(6) Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Dem Vorstand obliegt die Einstellung, Entlassung und Überwachung von Mitarbeitern und die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihnen.
(8) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in hauptamtlich oder nebenamtlich anstellen. Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung. Der/die Geschäftsführer/in hat in allen Vereinsorganen eine beratende Stimme.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.
§ 10
Beirat
(1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat bilden. Seine Mitglieder werden vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.
(2) Sofern die Beiratsmitglieder zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, nehmen sie hieran mit beratender Stimme teil.
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Zu einer Änderung der Satzung, die eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich machen sollte, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.